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Narrenverein Grießen 1972 e. V.

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen „Narrenverein Grießen 1972 e. V.“ und hat seinen Sitz in Klettgau-Grießen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.

Der Narrenverein hat den Zweck, das fasnachtliche Brauchtum zu pflegen. Dieser wird verwirklicht insbesondere durch:

a)   Kindergarten-, Schul- und Rathausschließung, Mehlsuppenessen, Besuch der Altentagespflegestätte, Aufstellung eines Narrenbaums und Hemdglunkiumzug am „Schmutzigen Dunnschdig“,

b)   Fasnachtsumzug am Rosenmontag sowie Teilnahme an auswärtigen Fasnachts-umzügen,

c)   Mitgestaltung eines „Bunten Abends“,

d)   Ausrichtung eines Kinderballs,

e)   Fasnachtsverbrennung

f)    Abbrennen eines Fasnachtsfeuers, u. a.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Leitung des Vereins:

§ 2

a)   Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Präsidenten, dem Narrenvater bzw. der Narrenmutter, dem Schriftführer und dem Kassierer.

b)   Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Narrenrat und den Gruppenleitern bzw. deren Stellvertretern.

§ 3

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für

a)   die allgemeine Vereinsführung

b)   die Bewilligung der Ausgaben,

c)   die Umsetzung der Beschlüsse aus den einzelnen Versammlungen

d)   die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

e)   alle Entscheidungen, soweit sie die Vereinsinteressen berühren (z.B. gesamter

      Fasnachtsablauf).

§ 4

Der Narrenverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidenten vertreten.

Die Präsidenten sind Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB und einzeln vertretungsberechtigt.

§ 5

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Vorstandes.

In eiligen Fällen kann die Genehmigung jeweils von den Präsidenten gemeinsam mit dem Kassierer in Höhe bis zu 125,00 EURO erteilt werden.

§ 6

Das Geschäftsjahr des Narrenvereins ist das Kalenderjahr.

Das Narrenjahr beginnt mit der Generalversammlung und endet am Tag der Generalversammlung des folgenden Jahres.

Spätester Termin für die Generalversammlung ist der 30. April eines Jahres.

§ 7

Der 1. Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.

Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Geschäftslage es erfordert oder ein Vorstandsmitglied es beantragt.

Die Präsidenten sind berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder als beratende Teilnehmer, jedoch ohne Stimmrecht, zuzulassen.

§ 8

Der Kassierer trägt die Verantwortung für alle Kassengeschäfte und einer ordnungsgemäßen Kassenführung. Auszahlungen bedürfen der Anweisung eines Präsidenten.

Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Finanzlage zu berichten.

§ 9

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

Organe des Vereins

§ 10

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Gemeinde Klettgau.

Zwischen dem Tag der Einladung und der Jahreshauptversammlung muss eine Frist von sechs Tagen liegen.

§ 11

Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Präsidenten den entscheidenden Ausschlag.

Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 12

Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich beim Vorstand vorgelegen haben. Eine Ausnahme ist, wenn die Jahreshauptversammlung Anträge mit einer 2/3-Mehrheit anerkennt.

Falls ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.

Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und von den Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13

Die Jahreshauptversammlung muss alljährlich stattfinden.

Regelmäßiger Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind:

a)   Entgegennahme des Jahresberichts des 1. Präsidenten

b)   Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer

c)   Entlastung des Vorstandes

d)   Wahl des Narrenrates

e)   Wahl des Vorstandes, bestehend aus den Präsidenten, dem Schriftführer, dem

      Kassierer und dem Narrenvater bzw. der Narrenmutter. Der Narrenvater bzw. die

      Narrenmutter ist aus der Mitte des Narrenrates zu wählen.

f)    Wahl von zwei Kassenprüfern

g)   Beschlussfassung über vorliegende Anträge

§ 14

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung kann auf Beschluss des erweiterten Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragt.

§ 15

Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 16

Mitglied des „Narrenverein Grießen 1972 e. V.“ kann jeder werden, ohne Rücksicht auf Konfession, Rasse oder Stand.

Der Verein ist überparteiisch und überkonfessionell.

§ 17

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

Personen, die sich um die Sache der Narretei verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ehrenmitglieder haben das Recht passiver Mitgliedschaft und sind vom Beitrag befreit.

§ 18

Mitglied wird, wer dies durch eine Eintrittserklärung mit Unterschrift beantragt. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben.

Mit der Anmeldung und der Aufnahme unterstellt sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 – 79 BGB.

§ 19

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss aus dem Verein.

Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form einzureichen.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Dies gilt insbesondere bei

a)   Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b)   eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

c)   unehrenhaften Handlung oder unwürdigen Verhaltens, die das Ansehen des Vereins schädigt.

§ 20

Die Jahreshauptversammlung bestimmt über die Höhe und die Erhebung der Mitgliederbeiträge mit einfacher Stimmenmehrheit.

Jugendliche unter 16 Jahren sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 21

Jugendliche unter 16 Jahren haben bei Wahlen und Abstimmungen kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

§ 22

Aufforderungen, Bescheide, Ausschlüsse usw. sind zur Beweislage schriftlich vorzulegen.

§ 23

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auflage, dasselbe zu verwalten, bis am Ort wieder ein Narrenverein entsteht. Diesem ist das Vermögen zu übertragen, sofern er die in §1 angegebenen Zwecke verfolgt und vom zuständigen Finanzamt ebenfalls als gemeinnütziger Verein anerkannt ist. Sollte sich innerhalb von 10 Jahren kein solcher Verein gründen, so hat die Körperschaft des öffentlichen Rechts das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden.